Laut Kirchenrecht ist in den Pfarren zur kirchlichen Vermögensverwaltung verpflichtend ein Pfarrkirchenrat einzurichten.
Der Kirchenrat besteht aus dem Pfarrer als Vorsitzenden und bestellten Mitgliedern, deren Zahl sich nach der Anzahl der in der Pfarre lebenden Katholiken richtet. Der Pfarrkirchenrat wird vom Pfarrer dem Bischof vorgeschlagen, von diesem mittels Dekret bestellt und vom Pfarrer angelobt.
Quelle: Diözese Feldkirch